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  • Zeitreise zur koreanischen Kunst vor 600 Jahren im koreanischen Nationalmuseum

    Zeitreise zur koreanischen Kunst vor 600 Jahren im koreanischen Nationalmuseum

    Die Kreativität und Eleganz koreanischer Kunst, die weltweit hoch geschätzt wird, lässt sich mehrere Jahrhunderte zurückverfolgen, und wer einen Einblick in diese Geschichte erhalten möchte, sollte unbedingt die Sonderausstellung „Art of Early Joseon: Masterpieces from the 15th and 16th Century“ im koreanischen Nationalmuseum besuchen. Sie findet vom 10. Juni bis zum 31. August 2025 statt und zeigt ca. 400 verschiedene Werke koreanischer Keramik, Kalligrafie und Malerei sowie buddhistischer Kunst aus dem 15. und 16. Jahrhundert. Die Gründung des Königreichs Joseon im Jahre 1392 war ein Wendepunkt der koreanischen Kunst, und die Ausstellung veranschaulicht diese Veränderungen mithilfe von drei Genres: Joseon Baekja (weißes Porzellan), das die koreanische Keramikkultur und Kunstfertigkeit repräsentiert, Tuschmalerei von Landschaften, die die Ideologie der Literaten von Joseon widerspiegeln, und goldene buddhistische Kunstwerke, die Menschen unabhängig ihrer Gesellschaftsklasse Trost spendeten. Besonders bedeutend ist, dass bei dieser Ausstellung ca. 80 Nationalschätze und Schätze sowie 40 Ausstellungsstücke ausländischer Sammlungen zu sehen sind. Darunter sind 23 bisher nicht gezeigte Werke, die in Korea zum ersten Mal veröffentlicht werden und daher auf großes Interesse stoßen. Lasst euch die Gelegenheit nicht entgehen, den Spuren der koreanischen Kunst bis zurück in die Vergangenheit zu folgen! „Art of Early Joseon: Masterpieces from the 15th and 16th Century“ Zeitraum: 10. Juni – 31. August 2025 Adresse: Sonderausstellungshalle 1 / 137, Seobinggo-ro, Yongsan-gu, Seoul (서울특별시 용산구 서빙고로 137) Öffnungszeiten: So-Di, Do-Fr 10:00-18:00 Uhr, Mi und Sa 10:00-21:00 Uhr / geschlossen am 21. Juli und 4. August Kosten: Erwachsene (25-64 Jahre) 8.000 Won, Jugendliche (13-24 Jahre) 6.000 Won, Kinder (7-12 Jahre) 4.000 Won ★ kostenloser Eintritt: 10.-15. Juni 2025 Anfragen: +82-2-2077-9000 ☞ Offizielle Webseite des koreanischen Nationalmuseums ☞Offizielle SNS-Kanäle des koreanischen Nationalmuseums: Facebook , Instagram , Youtube

    18.06.2025

  • Einführung von Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste und Richtlinie zur Verarbeitung personbezogener Standortinformationen auf der Webseite und App von VISITKOREA

    Einführung von Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste und Richtlinie zur Verarbeitung personbezogener Standortinformationen auf der Webseite und App von VISITKOREA

    Gemäß dem Gesetz zum Schutz und der Nutzung von Standortinformation, dem Gesetz zur Förderung von Informations- und Kommunikationsnetzen und des Informationsschutzes, dem Rahmengesetz zur Telekommunikation, dem Telekommunikationsgeschäftsgesetz und anderen relevanten rechtlichen Bestimmungen führt die Koreanische Zentrale für Tourismus (KTO) folgende Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste und Richtlinie zur Verarbeitung personbezogener Standortinformationen auf der Webseite und App von VISITKOREA ein. Die Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste treten am 27. Juni 2025 in Kraft. Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste von VISITKOREA Artikel 1 (Zweck) Diese Nutzungsbedingungen bestimmen die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten sowie andere notwendige Angelegenheiten im Bezug auf die standortbezogenen Dienste der Koreanischen Zentrale für Tourismus (KTO, nachfolgend „Unternehmen“) zwischen VISITKOREA und dem Träger der personenbezogenen Standortinformationen (nachfolgend „Mitglied“). Artikel 2 (Gültigkeit und Änderung der Nutzungsbedingungen) ① Diese Nutzungsbedingungen treten in Kraft, wenn ein Kunde, der die Dienste beantragt hat, oder ein Träger personbezogener Standortinformationen diesen Bedingungen zustimmt und sich gemäß den vom Unternehmen festgelegten Verfahren als Benutzer der Dienste registriert. ② Wenn ein Mitglied online auf die Schaltfläche „Zustimmen“ in diesen Nutzungsbedingungen klickt, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied den Inhalt dieser Bedingungen gelesen und vollständig verstanden hat und mit ihrer Anwendung einverstanden ist. ③ Das Unternehmen kann diese Nutzungsbedingungen ändern, sofern dadurch nicht gegen die entsprechenden Gesetze und Vorschriften (wie etwa das Gesetz zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen, das Gesetz zur Förderung der Inhaltsindustrie, das Gesetz zum Verbraucherschutz im elektronischen Handel usw. und das Allgemeine Verbrauchergesetzt etc.) verstoßen wird. ④ Wenn das Unternehmen die Nutzungsbedingungen ändert, werden in einer öffentlichen Bekanntmachung das Datum des Inkrafttretens, der Grund für die Änderung sowie der Inhalt der aktuellen und der geänderten Nutzungsbedingungen angegeben. Wenn das Mitglied bis zum Datum des Inkrafttretens der geänderten Nutzungsbedingungen weder seine Zustimmung noch seine Ablehnung ausdrückt, wird dies als Zustimmung des Mitglieds zu den geänderten Nutzungsbedingungen betrachtet. 1. Veröffentlichung auf der Serviceseite etc.: Ab 30 Tagen vor bis zu einem deutlichen Zeitraum nach Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen (bis zur nächsten Änderung) 2. Individuelle Benachrichtigung des Mitglieds in elektronischer Form (E-Mail etc.): 30 Tage vor Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen ⑤ Wenn ein Mitglied bis zum Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen nicht seine Absicht zum Ausdruck bringt, den geänderten Nutzungsbedingungen zuzustimmen oder sie abzulehnen, selbst nachdem das Unternehmen diese gemäß dem vorhergehenden Absatz veröffentlicht und das Mitglied benachrichtigt hat, gilt dies als Zustimmung des Mitglieds zu den geänderten Nutzungsbedingungen. ⑥ Wenn ein Mitglied mit den geänderten Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, kann das Mitglied (oder das Unternehmen) den Servicevertrag kündigen. Artikel 3 (Anwendung der einschlägigen Gesetze) Diese Nutzungsbedingungen werden fair und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angewendet. Alle in diesen Nutzungsbedingungen nicht genannten Angelegenheiten unterliegen den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Artikel 4 (Beschreinung der Dienste) ① Der Zweck und die Dauer der Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten standortbasierten Dienste und personenbezogener Standortinformationen sind wie folgt. Name Beschreibung und (Abruf)zweck standortbezogener Dienste Abrufdauer personenbezogener Standortinformationen Standortbezogene Dienste von VISITKOREA o Empfehlung von Reiseziele in der Nähe des aktuellen Standorts o Empfehlung von Veranstaltungen in der Nähe des aktuellen Standorts o Senden von Nachrichten, wenn sich das Mitglied an wichtigen Ein- und Ausreisepunkten in Korea befindet Bis zum Widerruf der Zustimmung * Personenbezogene Standortinformationen werden nur einmal verwendet und nicht im System gespeichert. ② Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen zeichnet das Unternehmen Daten, die die Nutzung und Bereitstellung von Standortinformationen bestätigen, automatisch auf und bewahrt sie auf, bis die standortbasierten Dienste verweigert werden. ③ Wenn das Unternehmen den Zweck der Nutzung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen erreicht hat, vernichtet es die personenbezogenen Standortinformationen unverzüglich, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Daten zur Bestätigung der Nutzung/Bereitstellung der Standortinformationen. Wenn jedoch eine Aufbewahrung gemäß anderen Gesetzen erforderlich ist oder das Mitglied der Aufbewahrung personenbezogener Standortinformationen gesondert zugestimmt hat, können diese ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Mitglieds bis zu einem Jahr lang aufbewahrt werden. Artikel 5 (Servicenutzungsgebühren) ① Die vom Unternehmen angebotenen Dienste sind grundsätzlich kostenlos. ② Bei der Nutzung drahtloser Dienste fallen separate Datenkommunikationsgebühren an, die den Richtlinien des jeweiligen Mobilfunkanbieters unterliegen, bei dem das Mitglied angemeldet ist. Artikel 6 (Benachrichtigung über Änderungen des Leistungsinhalts usw.) ① Wenn das Unternehmen den Dienst ändert oder beendet, kann das Unternehmen die Änderung oder Beendigung des Dienstes über die Webseite bekannt geben. ② Im Falle des Absatzes 1 kann eine unbestimmte Anzahl von Personen über inhaltliche Änderungen oder die Beendigung über die Webseite etc. benachrichtigt werden. Artikel 7 (Einschränkungen und Einstellung der Dienste) ① Das Unternehmen kann den Dienst in folgenden Fällen ändern oder einstellen: 1. Wenn ein Mitglied den Betrieb der Dienste des Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig stört. 2. Bei unabwendbaren Umständen aufgrund von Inspektionen, Wartungsarbeiten oder dem Bau von Serviceeinrichtungen 3. Wenn ein Telekommunikationsanbieter im Sinne des Telekommunikationswirtschaftsgesetzes Telekommunikationsdienste einstellt. 4. Wenn es aufgrund eines nationalen Notstands, eines Ausfalls einer Serviceeinrichtung oder einer Überlastung der Servicenutzung zu einer Unterbrechung der Dienste kommt. 5. Wenn das Unternehmen feststellt, dass die weitere Bereitstellung der Dienste aus anderen wichtigen Gründen nicht mehr möglich ist. ② Wenn das Unternehmen die Nutzung der Dienste gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes einschränkt oder einstellt, muss das Unternehmen den Grund und die Dauer der Einschränkung auf der Webseite der Dienste usw. ankündigen und jede Person in elektronischer Form (E-Mail usw.) benachrichtigen. ③ Wenn eine Ankündigung und Benachrichtigung gemäß des vorhergehenden Absatzes aus unvermeidlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Unternehmen nachträglich ankündigen und benachrichtigen. Artikel 8 (Nutzung und Weitergabe personenbezogener Standortinformationen) ① Wenn das Unternehmen Dienste unter Verwendung personenbezogener Standortinformationen bereitstellen möchte, muss dies im Voraus in den Nutzungsbedingungen angegeben. ② Wenn das Unternehmen personenbezogener Standortinformationen an einen vom Mitglied benannten Dritten weitergibt, benachrichtigt das Unternehmen das Mitglied im Voraus über den Empfänger und den Zweck der Bereitstellung und holt dessen Zustimmung ein. ③ Werden personenbezogener Standortinformationen gemäß Absatz 2 an einen vom Mitglied benannten Dritten weitergegeben, werden dem Mitglied jedes Mal unverzüglich der Empfänger, das Datum und die Uhrzeit der Weitergabe sowie der Zweck der Weitergabe (nachfolgend „Angaben der bereitgestellten Informationen“ genannt) über das entsprechende Kommunikationsterminal oder die E-Mail-Adresse mitgeteilt, über die die personenbezogener Standortinformationen erfasst wurden. ④ In den unten aufgeführten Fällen wird jedoch vorab eine Benachrichtigung an das angegebene Kommunikationsterminal oder die E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet. 1. Wenn das Kommunikationsendgerät, das personenbezogene Standortinformationen erfasst hat, nicht über eine Text-, Sprach- oder Videoempfangsfunktion verfügt. 2. Wenn ein Mitglied im Voraus verlangt, dass personenbezogene Standortinformationen über ein anderes Kommunikationsterminal als das Kommunikationsterminal, von dem sie erfasst wurden, oder über eine E-Mail-Adresse usw. mitgeteilt werden. ⑤ Ungeachtet Absatz 3 kann das Mitglied gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung zum Standortinformationsgesetz wählen, nur ein Mal über alle Angaben der bereitgestellten Informationen benachrichtigt zu werden. Wenn ein Mitglied dies gemäß den Verfahren des Unternehmens beantragt, kann die Methode der sofortigen Benachrichtigung auf die Methode gemäß dem vorhergehenden Absatz geändert werden. ⑥ Falls ein Mitglied gemäß den Artikeln 1, 2 und 5 seine Zustimmung erteilt, kann das Mitglied die Zustimmung zu einigen Inhalten hinsichtlich des Verwendungs-/Bereitstellungszwecks, des Empfängerkreises und der Nutzungsbedingungen für standortbasierte Dienste sowie der Benachrichtigungsmethode im Falle der Bereitstellung der personenbezogener Standortinformationen des Mitglieds durch Dritte verweigern. Anschließend muss die Einwilligung des Trägers der personenbezogenen Standortinformationen eingeholt werden. Artikel 9 (Einschränkungen der Nutzung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen) Das Unternehmen darf personenbezogene Standortinformationen oder Daten zur Bestätigung der Verwendung/Bereitstellung von Standortinformationen nicht über den in den Nutzungsbedingungen angegebenen oder mitgeteilten Umfang hinaus verwenden oder an Dritte weitergeben, außer mit Zustimmung des Mitglieds oder in einem der folgenden Fälle. 1. In Fällen, in denen Standortinformationen zur Verwendung/Bereitstellung von Bestätigungsdaten zu Abrechnungszwecken im Rahmen der Bereitstellung standortbezogener Dienste erforderlich sind. 2. Wenn Informationen in einer Form bereitgestellt werden, die keine Identifizierung bestimmter Personen zulässt, und zwar zum Zwecke der Erstellung von Statistiken, der wissenschaftlichen Forschung oder der Marktforschung. Artikel 10 (Rechte des Trägers personenbezogener Standortinformationen und deren Ausübung) ① Das Mitglied kann seine Zustimmung zur Bereitstellung standortbasierter Dienste durch das Unternehmen unter Verwendung personbezogener Standortinformationen und zur Bereitstellung persönlicher Standortinformationen an Dritte jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. In diesem Fall vernichtet das Unternehmen die bereitgestellten personenbezogenen Standortinformationen sowie die Nutzungs- und Bereitstellungsbestätigungsdaten der Standortinformationen. Wenn das Mitglied seine Einwilligung jedoch teilweise widerruft, beschränkt sich diese auf die personenbezogenen Standortinformationen und die Bestätigungsdaten zur Verwendung/Bereitstellung der Standortinformationen für den Teil, den das Mitglied widerruft. ② Das Mitglied kann das Unternehmen jederzeit auffordern, die Erfassung, Verwendung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen vorübergehend auszusetzen. Das Unternehmen kann solche Anfragen nicht ablehnen und verfügt über die technischen ③ Das Mitglied kann das Unternehmen bitten, die unten aufgeführten Informationen zu überprüfen oder es darüber zu informieren. Bei fehlerhaften Informationen kann es eine Korrektur verlangen. In diesem Fall kann das Unternehmen den Antrag eines Mitglieds nicht ohne triftigen Grund ablehnen. 1. Bestätigung der Erhebung, Nutzung und Bereitstellung von Standortinformationen über die Person 2. Gründe und Einzelheiten, aus denen personenbezogener Standortinformationen gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen an Dritte weitergegeben wurden. ④ Das Mitglied kann die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 1 bis 3 gemäß den vorgeschriebenen Verfahren des Unternehmens beantragen. Artikel 11 (Benennung eines Beauftragten) ① Das Unternehmen ernennt eine für die Verwaltung von Standortinformationen verantwortliche Person, die die tatsächliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung und den Schutz von Standortinformationen sowie für die reibungslose Bearbeitung von Beschwerden von Trägern personenbezogener Standortinformationen übernehmen kann. ② Für die Verwaltung von Standortinformationen ist der Leiter der Abteilung, die die standortbezogenen Dienste bereitstellt, verantwortlich. Genauere Einzelheiten sind den ergänzenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen. Artikel 12 (Schadenersatz) ① Entsteht einem Mitglied aufgrund eines Verstoßes des Unternehmens gegen die Artikel 15 bis 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen ein Schaden, kann das Mitglied Schadensersatz von dem Unternehmen verlangen. In diesem Fall kann sich das Unternehmen der Haftung nicht entziehen, es sei denn, es kann nachweisen, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlag. ② Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen und verursacht dadurch dem Unternehmen einen Schaden, kann das Unternehmen vom Mitglied Schadensersatz verlangen. In diesem Fall kann sich das Mitglied der Haftung nicht entziehen, es sei denn, es kann nachweisen, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlag. Artikel 13 (Geltendes Recht und zuständiges Gericht) ① Diese Nutzungsbedingungen unterliegen den Gesetzen der Republik Korea und werden nach diesen umgesetzt. ② Die Rechte des Mitglieds und gesetzlichen Vertreters sowie die Art und Weise ihrer Ausübung richten sich nach der Adresse des Benutzers zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Ist keine Anschrift vorhanden, ist das für den Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Wenn jedoch die Adresse oder der Wohnsitz des Benutzers zum Zeitpunkt der Einreichung unklar ist oder der Benutzer seinen Wohnsitz im Ausland hat, wird der Fall gemäß der Zivilprozessordnung beim zuständigen Gericht eingereicht. Artikel 14 (Streitbeilegung und Sonstiges) ① Wenn die Parteien in einem Streitfall im Zusammenhang mit Standortinformationen keine Einigung erzielen können, kann das Unternehmen gemäß Artikel 28 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen ein Schiedsverfahren bei der Korea Communications Commission beantragen. ② Wenn die Parteien in einem Streitfall im Zusammenhang mit Standortinformationen keine Einigung erzielen können, kann das Unternehmen oder Mitglied gemäß Artikel 43 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten eine Schlichtung beim Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten über personenbezogene Daten beantragen. Artikel 15 (Kontakt) Der Unternehmensname, die Adresse und weitere Kontaktdaten lauten wie folgt: 1. Unternehmensname: Koreanische Zentrale für Tourismus (KTO) 2. Vertreter: Seo Young-chung (amtierender CEO) 3. Adresse: 10, Segye-ro, Wonju-si, Gangwon-do 4. Telefon: +82-33-738-3000 Zusatz Artikel 1 (Datum des Inkrafttretens) Diese Nutzungsbedingungen treten am 27. Juni 2025 in Kraft. Artikel 2 Der Standortinformationsmanagementbeauftragte ist seit Januar 2025 wie folgt benannt: 1. Verantwortlicher: Kim Young-hee, Executive Director / Digital Cooperation Department 2. Kontakt: +82-33-738-3040 Richtlinie zur Verarbeitung personbezogener Standortinformationen von VISITKOREA Das Inhaltsverzeichnis dieser Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen lautet wie folgt. Es enthält die notwendigen Bestimmungen der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, sowie die Inhalte, die VISITKOREA zum Schutz der personenbezogenen Standortinformationen des Benutzers für wichtig erachtet. 1. Zweck der Verarbeitung und Speicherdauer personenbezogener Standortdaten 2. Grundlage und Aufbewahrungsdauer von Daten zur Bestätigung der Erhebung, Nutzung und Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen 3. Verfahren und Methoden zur Vernichtung personenbezogener Standortinformationen 4. Verfahren und Methoden zur Vernichtung personenbezogener Standortinformationen 5. Angelegenheiten der Meldung nach Artikel 19 Absatz 3 des Standortinformationsgesetzes 6. Name des Standortinformationsmanagers und der zuständigen Abteilung usw. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Standortinformationsgesetzes (Offenlegung der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen) erstellt und veröffentlicht VISITKOREA die folgende Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen, um die personenbezogenen Standortinformationen des Trägers zu schützen und diesbezügliche Beschwerden umgehend und reibungslos zu bearbeiten. 1. Zweck der Verarbeitung und Speicherdauer personenbezogener Standortinformationen VISITKOREA erhebt, verwendet und stellt personenbezogene Standortinformationen im Rahmen der in den Nutzungsbedingungen für standortbasierte Dienste festgelegten Zwecke bereit und legt den Verarbeitungszweck und die Aufbewahrungsfrist für jede Standortinformation fest. Name Beschreibung und (Abruf)zweck standortbezogener Dienste Abrufdauer personenbezogener Standortinformationen Standortbezogene Dienste von VISITKOREA o Empfehlung von Reiseziele in der Nähe des aktuellen Standorts o Empfehlung von Veranstaltungen in der Nähe des aktuellen Standorts o Senden von Nachrichten, wenn sich das Mitglied an wichtigen Ein- und Ausreisepunkten in Korea befindet Bis zum Widerruf der Zustimmung * Personenbezogene Standortinformationen werden nur einmal verwendet und nicht im System gespeichert. 2. Grundlage und Aufbewahrungsdauer von Daten zur Bestätigung der Erhebung, Nutzung und Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen zeichnet VISITKOREA Daten, die die Nutzung und Bereitstellung von Standortinformationen bestätigen, automatisch auf und bewahrt sie mindestens ein Jahr lang auf. 3. Verfahren und Methoden zur Vernichtung personenbezogener Standortinformationen Wenn VISITKOREA den Zweck der Nutzung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen erreicht hat, vernichtet es die personenbezogenen Standortinformationen unverzüglich, mit Ausnahme der Daten, die die Verwendung oder Bereitstellung der Standortinformationen bestätigen. 4. Fragen zur Weitergabe personenbezogener Standortdaten an Dritte VISITKOREA darf personenbezogene Standortinformationen oder Daten zur Bestätigung der Verwendung/Bereitstellung von Standortinformationen nicht über den in den Nutzungsbedingungen angegebenen oder mitgeteilten Umfang hinaus verwenden oder an Dritte weitergeben, außer mit Zustimmung des Mitglieds oder in einem der folgenden Fälle. • Bei der Bereitstellung von Informationen in einer Form, die keine Identifizierung bestimmter Personen zulässt, zum Zwecke der Erstellung von Statistiken, der Durchführung wissenschaftlicher Forschung oder der Durchführung von Marktforschung • In Fällen, die in anderen Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind 5. Angelegenheiten der Meldung nach Artikel 19 Absatz 3 des Standortinformationsgesetzes • Wenn VISITKOREA beabsichtigt, einen Dienst unter Verwendung personenbezogener Standortinformationen bereitzustellen, muss dies zunächst in den Nutzungsbedingungen angegeben und die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden. • Wenn VISITKOREA personbezogene Standortinformationen an Dritte weitergibt, benachrichtigt es den Empfänger unverzüglich über den Zeitpunkt und den Zweck der Bereitstellung. 6. Verantwortliche Abteilung für die Verwaltung von Standortinformationen, Name usw. Bezeichnung Abteilung Kontakt Verantwortlicher für die Verwaltung von Standortinformationen Digital Cooperation Department +82-33-738-3040 Verantwortlicher für Standortinformationen International Digital Marketing Team +82-33-738-3503 Diese Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen gilt ab dem 27. Juni 2025.

    18.06.2025

  • Koreanischer Pavillon bei der Expo 2025 in Osaka

    Koreanischer Pavillon bei der Expo 2025 in Osaka

    Wie sieht die koreanische Gesellschaft in 20 Jahren aus? Diese Frage wird im koreanischen Pavillon auf der Expo 2025 beantwortet, die ab April in Osaka stattfindet. Unter dem Thema „With Hearts“ bietet der koreanische Pavillon 3 Ausstellungshallen über Zukunftsaussichten für koreanische Technologie und Nachhaltigkeit in der Gesellschaft, darunter unter anderem KI, erneuerbare Energie und Mobilität. Bei einer interaktiven Ausstellung können Besucher ihre Stimme aufnehmen, die gemeinsam mit anderen Stimmen durch KI in ein Musikstück umgewandelt wird, während eine andere Ausstellung Werte, die selbst im Laufe der Zeit unverändert bleiben, über ein riesiges Mediendisplay zeigt. Außerdem gibt es tolle Raumgestaltungen, die moderne Technologie wie Medienfassaden mit Hansan-Ramie, ein traditionelles koreanisches Textilgewebe, kombiniert. Die Expo wird nach 55 Jahren wieder in Osaka veranstaltet, und es wird gespannt erwartet, wie sehr sich Korea seit der Expo 1970 verändert hat. Weitere Informationen Zeitraum: 13. April – 13. Oktober 2025 Ort: Yumeshima, Osaka, Japan Ausstellungen im koreanischen Pavillon Halle 1 „Zusammenkommen von Klang und Licht“ Antworten der Besucher auf Fragen des Pavillons werden aufgenommen und als Inhalt für die Ausstellung genutzt Halle 2 „Von verwüsteter Stadt zu wiederhergestelltem Leben“ Alltagsgegenstände werden als Kunststücke genutzt und in Kombination mit Zement, ein Symbol moderner Zivilisation, ausgestellt Halle 3 Melodien im Einklang Ein musikalisches Spiel, das sich um die berührende Geschichte einer Schülerin und ihrem Großvater dreht, wird auf einem riesigen Dreifachbildschirm gezeigt. Quelle: KOTRA

    20.03.2025

  • Hinweis zu Verkehr und Besichtigung um den Palast Gyeongbokgung aufgrund von Massenprotesten

    Hinweis zu Verkehr und Besichtigung um den Palast Gyeongbokgung aufgrund von Massenprotesten

    Die Stadt Seoul wird vom 17. März bis Ende des Monats verstärkte Maßnahmen für Verkehrssicherung und Sicherheit eingreifen, da am Tor Gwanghwamun und um den U-Bahnhof Anguk (Linie 3) Massenproteste stattfinden sollen. Falls ihr in diesem Zeitraum plant, in diesen Gegenden zu sein, solltet ihr daher Vorsicht walten lassen. Um das Tor Gwanghwamun und den U-Bahnhof Anguk wird der Verkehr stark eingeschränkt, sodass entweder an einer Ersatzhaltestelle gehalten oder ohne Halt durchgefahren wird. Je nach Umständen vor Ort können die Paläste Gyeongbokgung und Changdeokgung, die königliche Residenz Unhyeongung und weitere Sehenswürdigkeiten in der Nähe entweder nur begrenzt zugänglich oder komplett geschlossen sein. Erkundigt euch daher unbedingt im Voraus auf den offiziellen Webseiten.

    17.03.2025

VISITKOREA-Reiseblog

  • Zweitägige Reise in Gyeongju

    Zweitägige Reise in Gyeongju

    Empfehlungen für diejenigen, die ① Meer, Nachtansicht, Geschichte und Kunst in Gyeongju genießen möchten ② sich eine fesselnde Reiseroute wünschen ③ verschiedene Aspekte von Gyeongju erleben woll

    18.03.2025

  • Empfehlenswerte Reiseziele für Frühlingsblumen

    Empfehlenswerte Reiseziele für Frühlingsblumen

    In Korea läuten Pflaumenblüten, Rapsblüten, Forsythien, Kirschblüten, Narzissen und Azaleen den Frühling ein. Er beginnt mit kräftigem Magenta und Gelb und endet mit sanftem Rosa. Viele Menschen fahr

    06.03.2025

  • Die 4 beliebtesten koreanischen Schokoladensnacks

    Die 4 beliebtesten koreanischen Schokoladensnacks

    Beliebte koreanische Schokoladensnacks Die anhaltende Begeisterung für Hallyu bedeutet, dass unter anderem auch K-Food weiterhin großes Interesse genießt. Letztes Jahr verzeichneten besonders korean

    27.02.2025

  • Tipps zum Autofahren in Korea

    Tipps zum Autofahren in Korea

    In Korea ist das öffentliche Verkehrssystem ebenso gut aufgebaut wie in Deutschland. Die Fahrtkosten sind hier jedoch im Vergleich etwas günstiger, und aufgrund von praktischen Umsteigesystemen etc.

    25.02.2025

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